Allgemeines zum Energieausweis

Bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (also von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) muss gemäß Energieausweisvorlagegesetz von 2012 ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden. Die Pflicht trifft den Verkäufer bzw. den Vermieter oder Verpächter.

Die Informationspflicht über den energietechnischen Zustand des Gebäudes gilt grundsätzlich bereits in Immobilieninseraten.

Die Ausweisvorlage bzw. die unterlassene Vorlage oder Aushändigung eines Energieausweises hat gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Folgen. Bei Verstoß gegen die Pflichten gibt es außerdem Verwaltungsstrafbestimmungen.
Ein Ausweis gilt 10 Jahre und kann nur von zertifizierten Beratern wie mir ausgestellt werden.

Im Energieausweis sind u.a. folgende wichtige Kennzahlen enthalten:

  • HWB – Heizwärmebedarf (kWh/a)
    Wärmemenge, um ein Gebäude auf 20°C zu halten
  • EEB – Endenergiebedarf
    Gesamte Energiemenge, die eingekauft wird
  • PEB – Primärenergiebedarf
    Gesamtenergiebedarf inkl. Verluste
  • fGEE – Gesamtenergieeffizienzfaktor
    Quotient aus EEB und Referenz-EEB aus 2007

Ich erstelle Ihnen den Energieausweis nach den aktuell gültigen Richtlinien (z.B. OIB/6 – 2019) mit professioneller Software und echten Werten Ihrer Immobilie. Standardwerte gemäß den offiziellen Datenbanken setze ich nur ein, wenn es keine Informationen gibt.

Sie bekommen für den Ausweis bis zu € 300,- brutto vom Land Kärnten erstattet, wenn Sie Ihr Gebäude sanieren!