Herausgegeben vom Fachverband Ingenieurbüros, Schaumburgergasse
20/1, 1040 Wien
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Stand 01.01.2015
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ingenieurbüros Österreichs
– B2B (zwischen Unternehmern)
1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem
Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und dem
Ingenieurbüro.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch
Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom
Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und
bestätigt werden.
2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes
angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller
angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros
Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom
Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich
schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus
Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der
schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand
des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen
Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit.
d) Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere
entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für
Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro
ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht
schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die
Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen
Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere
entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im
Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen.
Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber
schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge
durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem
Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser
Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu
widersprechen; in diesem Fall hat das Ingenieurbüro den Auftrag
selbst durchzuführen.
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben
werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen
14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen
hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind
ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des
Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist,
die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der
Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein
Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist
nicht geltend gemacht werden.
c) Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als
Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu
erbringen.
d) Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen
Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt,
ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten
Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei
leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
1) bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,
2) in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:
– bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens
12.500,00 Euro;
– bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der
Auftragssumme, jedoch höchstens 750.000,00 Euro.
3) Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch
bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall
nichts anderes geregelt ist.
5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund
zulässig.
b) Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein
Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen
Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief
zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder
einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung
des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder
erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum
Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so
behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar,
ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters
findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des
Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten
Leistungen zu honorieren.
6.) Honorar, Leistungsumfang
a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO
erstellt.
b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom
Auftraggeber zu bezahlen.
c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus
welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
d) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom
Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen
Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
e) Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat
die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung auf
das vom Ingenieurbüro genannte Konto einer Bank mit
inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des
Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über
dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu
entrichten.
7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des
Ingenieurbüros.
8.) Geheimhaltung
a) Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom
Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner
Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der
Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse
hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro
berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder
teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern
vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9.) Schutz der Pläne
a) Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an
den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne,
Prospekte, technische Unterlagen) vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung,
Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung,
Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur
mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig.
Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei
Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung
ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber
verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über
das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des
Ingenieurbüros anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum
Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine
Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der
unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt.
Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des
Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
10.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt
ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des
Ingenieurbüros vereinbart.
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