Impulsprogramm zur Förderung der Heizungsumstellung von fossilen Brennstoffen (Kohle, Heizöl, Gas, Allesbrenner) auf erneuerbare Energien in Ein- und Zweifamilienwohnhäusern oder sonstigen Gebäuden mit max. 2 Wohnungen.
Die Förderung wird als Einmalzuschuss (35% der förderbaren Sanierungskosten bzw. höchstens € 6.000,– je Gebäude) ausgezahlt.
Es werden max. € 36.000,– förderbare Sanierungskosten je Gebäude anerkannt.
Achtung, dieses Impulsprogramm ist zeitlich befristet!
Förderbare Heizkessel und Heizungswärmepumpen
1 Information zur Umstellung auf Heizungswärmepumpen:
Die Vorlauftemperatur darf max. 40°C betragen (Niedertemperaturheizsystem). Bei der Wärmeabgabe mit Raumheizkörpern sind eine Raumheizlastberechnung lt. Norm (z. B. EN 12831, ÖNORM H 7500) und die Auslegung der Raumheizkörper (Vor- und Rücklauftemperatur, Massenstrom, Heizkörperleistung) vorzulegen. Nach Abschluss der Heizungsumstellung ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen, entsprechend zu dokumentieren und mit den Rechnungen vorzulegen.
Voraussetzungen:
- Der Förderungsantrag ist VOR Beginn der geplanten Sanierungsmaßnahmen zu stellen.
- eine Vor-Ort-Energieberatung (netEB Kärnten) ist vor Antragstellung erforderlich (Energieberatungsnummer und -protokoll)
- Die Sanierungsmaßnahmen müssen von befugten Unternehmen durchgeführt werden. (Eigenleistungen sind nicht förderbar.)
- Die fachgerechte Entsorgung aller alten Heizkessel/-öfen (ausgenommen Kachelöfen) ist nachzuweisen.
- Die neue Zentralheizung ist als alleiniges Hauptheizsystem zu verwenden. Zusätzliche Heizungen oder Ersatzheizungen (ausgenommen Kachelöfen) sind ebenfalls zu demontieren und nachweislich fachgerecht zu entsorgen.
- Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen haben mindestens € 2.000,– netto bzw. € 2.400,– brutto zu betragen.
- In Fernwärmegebieten, in denen ein Anschluss zu ortsüblichen Anschlussgebühren möglich ist, wird die Errichtung von Zentralheizungen mit biogenen Brennstoffen oder Wärmepumpenheizungen nicht gefördert. D. h. in diesem Fall ist nur der Fernwärmeanschluss förderbar.
- Bei einem Zweifamilienwohnhaus muss für beide Wohnungen der Hauptwohnsitz nachgewiesen werden.